Berlin, 10.07.2026 – Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e. V. (BPC) kritisiert die heutige Verabschiedung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) scharf. Das Gesetz schließt medizinische Cannabisblüten künftig vollständig aus der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung aus und führt zugleich für die verbleibenden erstattungsfähigen Cannabisarzneimittel einen verpflichtenden, mindestens sechsmonatigen Vorrang zugelassener Fertigarzneimittel ein. Für rund 65.000 schwerstkranke Patientinnen und Patienten bedeutet das eine doppelte Belastung. An das Bundesverfassungsgericht gestellte Eilanträge gegen das Gesetzgebungsverfahren waren zuvor gescheitert; das Gericht sah keinen Anlass, die Abstimmung zu stoppen. Der Vermittlungsausschuss wurde vom Bundesrat nicht angerufen. Das Gesetz wird damit in der vom Bundestag beschlossenen Fassung ausgefertigt und verkündet. 

Die heutige Verabschiedung des GKV-BStabG und die darin enthaltenen Regelungen zu medizinischen Cannabisblüten sind aus Sicht des BPC eine Zumutung, schließlich entfällt die Erstattung für Patientinnen und Patienten, die auf medizinische Cannabisblüten angewiesen sind, ersatzlos. Wer weiterhin auf sie angewiesen ist, wird aus Sicht des BPC in die kostspielige Selbstzahlung gedrängt, auf teurere Präparate umgestellt oder dem illegalen Markt überlassen. Für die übrigen erstattungsfähigen Cannabisrezepturen, etwa Extrakte, tritt zugleich eine Vorrangregelung in Kraft, die vor jeder Verordnung einen mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel voraussetzt.

„Der Gesetzgeber verschlechtert die Situation für Schwerkranke gleich doppelt: Einer besonders vulnerablen Gruppe wird eine bewährte Therapieoption entzogen, allen anderen wird ein halbjähriger Umweg aufgezwungen“, erklärt Antonia Menzel, Vorstandsvorsitzende des BPC. „Ein indikationsunabhängiger Vorrang von Fertigarzneimitteln ist ein Fremdkörper in der Systematik des deutschen Arzneimittelrechts: Er führt zum Off-Label-Einsatz von Präparaten, die für die meisten Krankheitsbilder gar nicht zugelassen sind. In einem Gesetz, das die Beitragssätze stabilisieren soll, spart das keinen Euro – es verlagert Kosten und Risiken auf den Rücken der Schwächsten.“

Off-Label-Verordnung für viele Patientinnen und Patienten
Zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel sind ein wichtiger Bestandteil der Versorgung; ihre Eignung im Einzelfall wird durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt anhand von Indikation, Verträglichkeit, Dosierungsbedarf und individuellem Therapieziel entschieden. Da sie nur für wenige Indikationen zugelassen sind, hat die Neuregelung für die große Mehrheit der Patientinnen und Patienten einen sechsmonatigen Einsatz außerhalb der Zulassung zur Folge – ohne ausdrücklich geregelte medizinische Ausnahme, ohne die Möglichkeit, eine nicht wirkende oder schlecht verträgliche Therapie vorzeitig zu beenden und ohne klar geregelten Bestandsschutz für bereits stabil eingestellte Patientinnen und Patienten.

„Wenn der Gesetzgeber nachschärfen möchte, gehört diese Aufgabe in die Hände des Gemeinsamen Bundesausschusses, der schon heute über die Arzneimittel-Richtlinie einen Fertigarzneimittel-Vorrang im Einzelfall vorsieht“, so Antonia Menzel weiter. „Eine starre gesetzliche Frist ersetzt die medizinische Einzelfallentscheidung durch Formalismus und kann notwendige Therapieumstellungen verzögern.“

Forderungen zur Nachbesserung
Der BPC fordert im weiteren Verfahren – insbesondere mit Blick auf eine mögliche Nachsteuerung nach der Sommerpause – Nachbesserungen an folgenden Punkten:

  • Rücknahme des pauschalen Erstattungsausschlusses für Cannabisblüten, sachgerechte Einsparungen sind über eine Preissteuerung (Reform der Hilfstaxe, Anlage 10) erreichbar, ohne eine ganze Therapieoption zu streichen.
  • Ein Vorrang für Fertigarzneimittel darf nur dort gelten, wo für die jeweilige Erkrankung ein zugelassenes, lieferbares Präparat zur Verfügung steht.
  • Behandelnde Ärztinnen und Ärzte müssen in begründeten Fällen abweichen können, etwa bei Gegenanzeigen, Unverträglichkeiten oder ungeeigneter Darreichungsform; ein vorzeitiger Abbruch bei fehlender Wirkung oder Verträglichkeit muss möglich sein.
  • Bestandsschutz für bereits stabil eingestellte Patientinnen und Patienten – mit dokumentierter ärztlicher Begründung statt neuer Genehmigungshürden.

Über den BPC

Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e. V. (BPC) vertritt die Interessen der pharmazeutischen Cannabinoidunternehmen in Deutschland. Ziel des Verbandes ist es, optimale Bedingungen für die Versorgung mit qualitätsgesichertem medizinischem Cannabis zu schaffen und so zur Verbesserung der Lebensqualität von Patient:innen beizutragen. Dafür bündelt der BPC die Expertise seiner rund 30 Mitglieder und engagiert sich für Versorgungssicherheit, Forschungsförderung, die Weiterentwicklung von Cannabinoidtherapien sowie für geeignete Anbau- und Versorgungsstrukturen. Durch Information, Aufklärung, Fortbildung und den Austausch mit politischen und regulatorischen Entscheidungsträgern gestaltet der Verband die Rahmenbedingungen der Branche aktiv mit. Weitere Informationen zum Verband unter https://www.bpc-deutschland.de/.