Berlin, 31.03.2026 – Am gestrigen Montag (30.03.2026) hat die FinanzKommission Gesundheit (FKG) ihren lang erwarteten Ersten Bericht veröffentlicht. Dieser enthält 66 konkrete Empfehlungen, mit deren Hilfe die Finanzen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kurzfristig ab dem Jahr 2027 stabilisiert werden sollen. Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e.V. (BPC) begrüßt das Ziel ausdrücklich und erkennt den Reformbedarf an. Die vorliegende Empfehlung Nr. 42, die die Streichung der GKV-Erstattung von Cannabisblüten vorsieht, hält der Verband jedoch in ihrer Begründung für methodisch nicht belastbar, in ihrer rechtlichen Bewertung unvollständig und in ihren versorgungspolitischen Folgen nicht hinreichend durchdacht.
„Ein Beispiel ist die Einordnung in Kategorie A* als Abbau von Über- und Fehlversorgung mit positiver Wirkung auf die Versorgungsqualität“, erläutert Antonia Menzel, Vorstandsvorsitzende des BPC. „Diese ist aus unserer Sicht sachlich nicht haltbar. Der GKV-Anspruch auf Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V steht ausschließlich schwer erkrankten, therapieresistenten Patientinnen und Patienten offen und kann definitorisch keine Fehlversorgung darstellen“, so Menzel weiter.
Ein zweiter Kritikpunkt sei die Annahme der therapeutischen Gleichwertigkeit zu Extrakten und Fertigarzneimitteln. „Diese widerspricht unserer Auffassung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung“, erklärt Burkhard Blienert, politischer Berater des BPC und ehemaliger Bundesdrogenbeauftragter. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil vom 6. April 2016 festgestellt, dass Therapiealternativen stets individuell zu prüfen seien und standardisierte Cannabispräparate für einen erheblichen Teil der betroffenen Patientinnen und Patienten keine gleich wirksame Alternative darstellen. „Darüber hinaus überschreitet eine Streichung der GKV-Erstattung unserer Meinung nach die vom Bundesverwaltungsgericht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Grenze des Patientenschutzes“, so Blienert weiter.
Auch das ausgewiesene Einsparpotenzial von rund 130 Millionen Euro ist aus Sicht des BPC fiskalisch nicht belastbar, da die Folgekosten durch Versorgungsabbrüche, Ausweichen auf teurere Fertigarzneimittel und vermehrte stationäre Behandlungen nicht beziffert wurden. So rechne die FKG selbst mit einer Substitutionsrate von lediglich 10 Prozent und räume damit implizit ein, dass 90 Prozent der betroffenen Patientinnen und Patienten keine vollständige therapeutische Alternative finden werden.
Der BPC spricht sich aufgrund dieser und weiterer Kritikpunkte gegen die Umsetzung von Empfehlung Nr. 42 aus und fordert eine Überarbeitung sowie zielgerichtete, verhältnismäßige Maßnahmen, die die Versorgungssicherheit und Kostendisziplin gleichermaßen gewährleisten.
Über den BPC
Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e. V. (BPC) vertritt die Interessen der pharmazeutischen Cannabinoidunternehmen in Deutschland. Ziel des Verbandes ist es, optimale Bedingungen für die Versorgung mit qualitätsgesichertem medizinischem Cannabis zu schaffen und so zur Verbesserung der Lebensqualität von Patient:innen beizutragen. Dafür bündelt der BPC die Expertise seiner rund 30 Mitglieder und engagiert sich für Versorgungssicherheit, Forschungsförderung, die Weiterentwicklung von Cannabinoidtherapien sowie für geeignete Anbau- und Versorgungsstrukturen. Durch Information, Aufklärung, Fortbildung und den Austausch mit politischen und regulatorischen Entscheidungsträgern gestaltet der Verband die Rahmenbedingungen der Branche aktiv mit. Weitere Informationen zum Verband unter https://www.bpc-deutschland.de/.